Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsschluss

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte, und zwar gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
1.2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
1.3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.4. Die Annahme des Auftrages erfolgt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers.
1.5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
1.6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

2. Preise und Zahlungen

2.1. Der Preis des Kaufgegenstandes (Kaufpreis) versteht sich in Euro ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transport, Inbetriebnahme) werden zusätzlich berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Besteller.
2.2. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2.3. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und Akkreditive werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
2.4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
2.5. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2.6. Im Falle des Verzuges durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Verkäufer kann jedoch höhere Verzugszinsen geltend machen, sofern er nachweisen kann, dass ihm eine höhere Belastung entstanden ist. Zusätzlich fällt für eine erforderliche Mahnung eine Gebühr von Euro 5,00 für den Mehraufwand und Schriftverkehr an.

3. Lieferung und Lieferverzug

3.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Friesenheim unverzollt und unversteuert.
3.2. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3.3. Wird dem Verkäufer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei den Vorlieferanten des Verkäufers eintreten. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit bzw. Lieferfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt.
3.4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.
3.5. Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

4. Annahme

4.1. Die Gefahr geht mit der Verladung des Kaufgegenstandes bzw. der Lieferteile, spätestens jedoch mit dessen Absendung, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf Wunsch des Käufers noch andere Leistungen, z.B. die Versendung oder die Anfuhr bzw. Aufstellung, übernommen hat.
4.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4.3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
4.4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt jedoch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund der Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
5.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
5.3. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5.4. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer mit Zustimmung des Verkäufers in seinem Geschäftsgang veräußert, so erwirbt der Verkäufer alle hieraus entstehenden Forderungen. Der Käufer hat vor Erteilung der Zustimmung den Verkäufer darüber aufzuklären, ob und wieweit zwischen ihm (Käufer) und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Dies erfolgt beispielsweise durch Vorlage sämtlicher Vertragsbedingungen und –unterlagen.
5.5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann verlangten Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Untergang zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im voraus an den Verkäufer ab und willigt in die Auszahlung an den Verkäufer ein. Auf Wunsch händigt der Käufer dem Verkäufer zur Geltendmachung der Versicherungsleistung die Versicherungspolicen aus.

6. Untersuchung der Ware / des Kaufgegenstandes

6.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit, Unversehrtheit, Transportschäden sowie sonstige Mängel, zu untersuchen. Feststellbare Abweichungen oder Mängel hat er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Bezeichnung der Ware, die Art der Abweichung oder des Mangels, der Liefertag sowie die Lieferscheinnummer anzugeben.
6.2. Verborgene Mängel muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzeigen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trägt der Käufer.
6.3. Unbeachtet etwaiger Abweichungen oder Mängel hat der Käufer die Ware zunächst entgegenzunehmen und sachgemäß zu lagern. Ferner muss er dem Verkäufer Gelegenheit geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
6.4. Genügt der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Nr. 1 – 3 nicht, gilt die Ware als genehmigt.
6.5. Beanstandete Ware darf der Käufer nicht in Betrieb nehmen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die hierauf beruhen. Ferner hat der Käufer in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mängelbeseitigung aufgrund der Inbetriebnahme entstehen, zu tragen bzw. dem Verkäufer gegebenenfalls zu ersetzen.

7. Gewährleistung

7.1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während des Zeitraums von einem Jahr seit Auslieferung. Die Gewährleistung gilt bei einschichtigem Betrieb. Ein Mangel liegt nicht vor bei Abweichungen oder Veränderungen, die sich im Rahmen der einschlägigen technischen Normen halten. Das gleiche gilt für handelsübliche, technisch unvermeidbare Abweichungen, soweit die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
7.2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, so hat der Käufer einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und die durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
7.3. Für die Abwicklung gilt Folgendes:
a) Der Käufer hat die Ansprüche beim Verkäufer geltend zu machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Für defekte Teile, welche unter die Gewährleistung fallen, stellt der Verkäufer kostenlosen Ersatz ab Werk Friesenheim zur Verfügung. Transport und Austausch obliegen dem Käufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
c) Für die ausgetauschten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
7.4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung den Rücktritt erklären oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Hat der Käufer wirksam die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises erklärt, so ist wegen desselben Mangels ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
7.5. Gewährleistungsansprüche und die Haftung für Personen- und Sachschäden sind ausgeschlossen,  wenn die Schäden auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
a) Nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder Überlastung des Kaufgegenstandes
b) Unsachgemäßes oder nicht den Vorschriften des Verkäufers (z.B. Betriebsanleitung) entsprechendes Lagern, Transportieren, Montieren, Inbetriebnehmen, Rüsten, Bedienen, Reinigen oder Warten des Kaufgegenstandes
c) Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen
d) Eigenmächtige bauliche Veränderungen des Kaufgegenstandes
e) Eigenmächtiges Verändern der Leistungsdaten (z.B. der Antriebsverhältnisse, Leistung, Drehzahl)
f) Einbau von Teilen, deren Verwendung der Verkäufer nicht schriftlich genehmigt hat
g) Betreiben des Kaufgegenstandes bei defekten Sicherheitseinrichtungen oder nicht ordnungsgemäß angebrachten oder nicht funktionsfähigen Sicherheits- und Schutzvorrichtungen
h) Mangelhafte Überwachung von Maschinenteilen, die einem Verschleiß unterliegen
i) Katastrophenfälle, Fremdkörpereinwirkung, höhere Gewalt
7.6. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz wird, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
7.7. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt.

8. Haftung

8.1. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung, die nicht auf einer vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers  beruhen, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner auch zu Gunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9. Datenverarbeitung

9.1. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln kann, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verkäufers erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten, überwiegt.

10. Sonstiges

10.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Friesenheim. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Scheckklagen - Offenburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3. Falls eine oder mehrere der obigen Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 1. November 2009

NOCK Maschinenbau GmbH
Industriestraße 14
77948 Friesenheim / Baden
Deutschland

Tel.   +49 (0) 78 21 / 92 38 98-0  
Fax:  +49 (0) 78 21 / 92 38 98-18
nfnck-gmbhcm             
www.nock-gmbh.com

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Matomo und Youtube welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen